Bundespolitik

schließen


Karin Becker, Gemeinderätin der Frauenliste, hat am 18. August 2007 nachstehende Petition unterzeichnet, die bis 20. September 2007 unterstützt werden kann:

Grundgesetz: Führen eins Angriffskrieges

Eingereicht durch: Tim René Salomon am Mittwoch, 1. August 2007

Der Petent bittet den Deutschen Bundestag zu beschließen, das Führen eines Angriffskrieges unter Strafe zu stellen.

Begründung:
Auf Grund des momentanen Gesetzeswortlautes ist das "Führen" eines Angriffskrieges im Gegensatz zu der "Vorbereitung" eines Angriffskrieges nicht strafbar. Dies wurde vom Generalbundesanwalt bestätigt (JZ 2003, 908). Eine solche Gesetzeslage entspricht nicht der Rolle eines verantwortungsbewussten Deutschlands, welches der Welt als gutes Vorbild zu dienen moralisch geradezu verpflichtet ist. Insbesondere vor dem Hintergrund der dunklen Vergangenheit Deutschlands und vor dem Hintergrund der neuen Kriege in der Welt, hat Deutschland zumindest die Verpflichtung sich selbst dahingehend festzulegen, dass keinerlei Angriffskriege mit deutscher Beteiligung geführt werden. Es soll in die Welt herausgetragen werden, dass nicht nur international, sondern auch national ein fester Gesetzeswortlaut dem Führen eines Angriffskrieges entgegensteht. Diese Gesetzesänderung bekräftigt die Rolle Deutschlands auf internationaler Ebene und stellt eine eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers klar. Gerade für die kommenden Generationen, die die Schrecken des Krieges nur durch die Medien gefiltert erleben, ist dieser Schritt wichtig und ermöglicht eine Wertebildung für den Frieden, die in dieser Zeit und in Zukunft nötiger nicht sein könnte.

Das Bundesverwaltungsgericht urteilte: „Wenn ein Angriffskrieg jedoch von Verfassung wegen bereits nicht "vorbereitet" werden darf, so darf er nach dem offenkundigen Sinn und Zweck der Regelung erst recht nicht geführt oder unterstützt werden (vgl. auch BTDrucks V/2860, S. 2).“ (BVerwG 2 WD 12/04). Ein solcher Schluss ist im Strafrecht aus Gründen des Analogieverbots unzulässig. Auf Grund der zutreffenden verfassungsrechtlichen Einordnung der Problematik durch das Bundesverwaltungsgericht, ist jedoch die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung leicht ersichtlich.

Auch dem konstitutionellen Imperativ des Art. 26 Abs.1 S.2 Grundgesetz ist nur dann Genüge getan, wenn auch das Führen eines Angriffskrieges strafbar ist. Über den Wortlaut hinaus, bedingt die konstitutionelle Werteordnung aus historischen und teleologischen Gründen eine solche Interpretation. Dieser Imperativ wird auch durch die Grundsätze des EU Vertrages gestützt.